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Tag der offenen Schule · Samstag, 12. Dezember 2026 Programm & Anfahrt
Rote Holzbausteine auf einem hellen Tisch, dahinter ein Turm aus bunten Bausteinen

Konzepte

Abwesenheitskonzept

Verlässlicher Umgang mit Krankmeldungen, Beurlaubungen und Fehlzeiten

Stand: Juni 2025 · auf Grundlage der schulrechtlichen Vorgaben in NRW (§§ 34, 43 SchulG) und des Leitfadens „Schulabsentismus“ der Bezirksregierung Düsseldorf

Wir am Luisen-Gymnasium legen großen Wert auf einen verlässlichen Umgang und eine transparente Kommunikation bei Beurlaubungen, Krankmeldungen, Verspätungen und Fehlzeiten. Unser Konzept zum Umgang mit Abwesenheiten schafft klare, verbindliche Strukturen.

Ein besonderer Fokus liegt auf dem frühzeitigen Erkennen von Schulabsentismus: Ziel ist nicht das Sanktionieren, sondern Ursachen früh zu erkennen und gezielte Unterstützung anzubieten – in enger Zusammenarbeit von Schule, Elternhaus, Schulsozialarbeit und externen Angeboten.

Verbindlichkeit und Verantwortlichkeiten

Schulbesuch ist verbindlich

Gemäß § 43 Schulgesetz NRW sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch Klassenfahrten gelten als Schulveranstaltungen mit Teilnahmepflicht. Freiwillige Angebote wie Arbeitsgemeinschaften verpflichten nach der Anmeldung zur regelmäßigen Teilnahme für ein Halbjahr.

Wer ist wofür verantwortlich?

  • Eltern: Fristgerechte Entschuldigung und Information an die Schule.
  • Fachlehrkräfte: Anwesenheitskontrolle und Rückmeldung an die Klassenleitung.
  • Klassenleitung: Dokumentation, Elterngespräche, Koordination mit der Stufenleitung.
  • Stufenleitung und Schulleitung: Entscheidung über Attestpflicht, Maßnahmen bei Pflichtverletzung, Bußgeldanträge.

Krankmeldungen und Verspätungen

Krankmeldung über WebUntis

Erziehungsberechtigte informieren die Schule am Tag des Fehlens rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn über WebUntis. Die Verantwortung für die fristgerechte Entschuldigung sowie die Pflege des WebUntis-Zugangs liegt bei den Erziehungsberechtigten. Alle Fehlzeiten werden digital erfasst.

Verspätungen

Verspätet sich eine Schülerin oder ein Schüler häufig, führt die Klassenleitung ein pädagogisches Gespräch. Führt dies nicht zu einer Verhaltensänderung, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis vorgenommen und es können weitere schulrechtliche Schritte folgen.

Ein kurzes Video, das Schritt für Schritt zeigt, wie Sie Ihr Kind krankmelden und wie eine Beurlaubung beantragt wird, ist in Vorbereitung.

Beurlaubungen und Attestpflicht

Geplante Abwesenheiten und Beurlaubungen

  • Beurlaubungen für planbare Termine (z. B. religiöse Feiertage, größere Familienfeste, Wettbewerbe) sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich bei der Klassen- oder Stufenleitung zu beantragen.
  • Für längere Abwesenheiten, insbesondere Auslandsaufenthalte, ist der Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn über die Klassenleitung an die Koordination zu stellen.
  • Ein Beurlaubungsgesuch muss stets gut begründet und belegt sein. Genehmigte Beurlaubungen sind keine Fehlzeiten.
  • Beurlaubungen von mehr als zwei Tagen pro Quartal oder unmittelbar vor bzw. nach den Ferien werden zur Prüfung an die Koordination weitergeleitet.
  • Die Dauer der Beurlaubungen soll eine Woche pro Schuljahr nicht überschreiten und darf nicht der Verlängerung von Urlaubsreisen dienen (vgl. BASS 12-52 Nr. 1).

Attestpflicht

Bei häufigem oder zweifelhaftem Fehlen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. In bestimmten Fällen kann die Schulleitung eine generelle Attestpflicht aussprechen; dies wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Bei Abwesenheiten an Zentralen Abschlussprüfungen (ZP10 / Abitur) muss ein Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag umgehend vorgelegt werden.

Stufenmodell bei unentschuldigten Fehlzeiten

Bei unentschuldigten Fehlzeiten greift ein klarer Maßnahmenplan auf Basis von § 43 Abs. 2 SchulG NRW – von der ersten Nachfrage bis zum Bußgeldverfahren.

  1. Erstes unentschuldigtes Fehlen – Kontaktaufnahme durch die Klassenleitung, Nachfrage bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Zuständig: Fachlehrkraft, Klassenleitung.
  2. Wiederholtes Fehlen – Pädagogisches Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, ggf. mit Zielvereinbarung. Zuständig: Klassenleitung, Stufenleitung, ggf. Schulsozialarbeit.
  3. Anhaltendes Fehlen – Einbeziehung der Schulleitung; deutlicher Hinweis auf die Wahrnehmung der Schulpflicht. Zuständig: Stufenleitung, ggf. Ordnungsmaßnahmen.
  4. Dauerhaftes Fehlen – Bußgeldverfahren beim Schulamt (§ 126 SchulG NRW), ggf. Zwangszuführung durch das Ordnungsamt. Zuständig: Schulleitung, Klassen- und Stufenleitung.

Beratung und Unterstützung

Bleibt ein Kind häufig oder über längere Zeit dem Unterricht fern, kann dies ein Zeichen für Schulangst, familiäre Belastungen oder andere psychosoziale Schwierigkeiten sein. Erziehungsberechtigten stehen verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.

Schulsozialarbeit und Beratungslehrkräfte sind die ersten Anlaufstellen in der Schule.

Schulpsychologischer Dienst der Stadt Düsseldorf

Beratung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu Schulverweigerung, Schulangst und familiären Belastungen.

Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf · Tel. 0211 899-5364 · schulpsychologie@duesseldorf.de · www.duesseldorf.de/schulpsychologie

Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) / Jugendamt Düsseldorf

Unterstützung bei familiären Belastungen und Krisenintervention.

Willi-Becker-Allee 10, 40227 Düsseldorf · Tel. 0211 89-94840 · www.duesseldorf.de/jugendamt

Erziehungs- und Familienberatungsstellen

Kommunale oder freigemeinnützige Träger, z. B. die Erziehungsberatungsstelle der Caritas Düsseldorf.

Hubertusstraße 5, 40219 Düsseldorf · Tel. 0211 1602-1440 · www.caritas-duesseldorf.de